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LG Darmstadt, 14.06.2022 - 13 O 6/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 502 Abs. 2 S. 2 BGB
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 14.06.2022 - 13 O 6/22
- OLG Frankfurt - 24 U 133/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Hamburg, 19.02.2021 - 318 O 164/20
Anforderungen an die Angaben einer Bank über die Berechnung der …
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2022 - 13 O 6/22
Durch die gewählte Formulierung wird nach Ansicht des Gerichts daher der Eindruck erweckt, dass Berechnungsgrundlage für den der Beklagten entstandenen Zinsschaden die gesamte (Rest-) Laufzeit des Darlehens ist, so dass der Verbraucher von einer vorzeitigen Rückzahlung abgehalten werden kann, da die über die gesamte Vertragslaufzeit berechnete Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig höher ausfallen kann und wird (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 19.02.2021, Az. 318 O 164/20, BeckRS 2020, 10496). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 7 A 592/19
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2022 - 13 O 6/22
Durch die gewählte Formulierung wird nach Ansicht des Gerichts daher der Eindruck erweckt, dass Berechnungsgrundlage für den der Beklagten entstandenen Zinsschaden die gesamte (Rest-) Laufzeit des Darlehens ist, so dass der Verbraucher von einer vorzeitigen Rückzahlung abgehalten werden kann, da die über die gesamte Vertragslaufzeit berechnete Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig höher ausfallen kann und wird (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 19.02.2021, Az. 318 O 164/20, BeckRS 2020, 10496).
- LG Bonn, 22.12.2022 - 17 O 89/22
Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung - vorzeitige Ablösung …
Dass die Angaben in Ziffer 8 des Darlehensvertrages den Eindruck erwecken, es komme hinsichtlich der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens an, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch durchaus geeignet, diesen von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens - ein zentrales Recht des Verbrauchers als Vertragspartner eines Darlehensvertrages - abzuhalten, da eine unter Berücksichtigung des Zinsschadens bis zum Ende der Vertragslaufzeit ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich höher ausfallen kann, als sie dies bei Berücksichtigung von Kündigungsrechten täte (in diesem Sinne etwa LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2020, Az. C 4 O 155/20, BeckRS 2020, 14719; LG Darmstadt, Urteil vom 14.06.2022, Az. 13 O 6/22- juris; LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2021, Az. 318 O 164/20- juris; LG Kiel, Urteil vom 04.11.2022, Az. 12 O 198/21- juris).